Stand: 27.12.2007
Für Download als PDF-Datei [hier]
klicken
§ 1 Name und Sitz
Dieser Verein trägt den Namen: St. Johannes-Bruderschaft e.V.
1588, Straelen und hat seinen Sitz in Straelen. Er ist unter diesem
Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Geldern unter der Nummer
VR 607 eingetragen.
§ 2 Wesen und Aufgabe
Die St. Johannes-Bruderschaft e.V. 1588 Straelen ist eine Vereinigung
von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes
der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. in Köln
(Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen.
Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen
Fassung als verbindlich anerkannt wird. Getreu dem Wahlspruch des
Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "für
Glaube, Sitte und Heimat" verpflichten sich die Mitglieder der
Schützenbruderschaft zu:
1. Bekenntnis des Glauben durch:
a) aktive religiöse Lebensführung,
b) Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter
Brüderlichkeit,
c) Werke christlicher Nächstenliebe.
2. Schutz der Sitte
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und
öffentlichen Leben,
b) Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit,
c) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung
durch den Schießsport.
3. Liebe zur Heimat durch
a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
b) tätige Nachbarschaftshilfe
c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten
Brauchtums, vor allem des Schießsports, Fahnenschwenken und
Ausrichtung des Schützenfestes zur Herbstkirmes in Straelen im
Rahmen des Turnus im Stadtbund Straelen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke,
im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung (AO).
2. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied können Jungmänner werden, die das 12. Lebensjahr
vollendet haben, unbescholten und bereit sind, sich zu dieser Satzung
und damit zum Statut des Bundes zu verpflichten.
2. Das Gesuch um Aufnahme ist an den Präsidenten oder an ein
anderes Vorstandsmitglied zu richten. Über die Aufnahme entscheidet
auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit.
3. Mit der Aufnahme in die Bruderschaft und durch die Anerkennung
dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen
Grundsätze des Bundes und zur christlichen Lebenshaltung. Dazu
gehört insbesondere, dass ein Mitglied, falls es verheiratet
ist, in einer nach christlichem Kirchenrecht geordneten Ehe lebt.
Sofern und solange dies nicht der Fall ist, ruht die Mitgliedschaft
und damit auch das Recht auf die Königswürde oder ein repräsentatives
Amt innerhalb der Bruderschaft.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod und Ausschluss. Das
ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch am Vermögen der St.
Johannes-Bruderschaft e.V. 1588 Straelen. Auch steht ihm kein Anspruch
auf Auseinandersetzung zu. Der Beitrag für das laufende Jahr
ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn
das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder
des Bundes schädigt, oder wenn es mit dem Beitrag für mehr
als ein Jahr im Rückstand bleibt.
Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung
aus ihren Ämtern aus.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit
einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher rechtliches Gehör
zu gewähren. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung
hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an das Schiedsgericht
des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften
e.V.
6. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
7. Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher
Personen. Nichtkatholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme
in die Schützenbruderschaft grundsätzlich auf deren christliche
Grundsätze.
§ 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den vom Vorstand festgesetzten Beitrag
zu zahlen und sich an den Veranstaltungen zu beteiligen, soweit die
Beteiligung vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung zur Pflicht
gemacht ist.
An kirchlichen Veranstaltungen der St. Johannes-Bruderschaft e.V.
1588 Straelen sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen sich
alle Mitglieder beteiligen, ebenso am Johannestag der hl. Messe für
die lebenden und verstorbenen Mitglieder in der Pfarrkirche St. Peter
und Paul in Straelen beiwohnen.
Die Fahnenabordnung nimmt nebst Fahne an der Fronleichnamsprozession,
an der Prozession der Pfarrgemeinde nach Kevelaer, an der Beerdigung
eines Schützenbruders sowie an den übrigen kirchlichen Feiern
teil. Das gesellige Leben soll durch Veranstaltungen nach Bedarf,
einer Generalversammlung und durch die Ausrichtung von Schützenfesten
gepflegt werden.
Jedes Mitglied hat das Recht auf den Königsschuss.
§ 6 Ehrenmitglieder
Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche
Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung
mit 2/.3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden; die volle
Mitgliedsrechte haben, aber von den Mitgliedspflichten befreit sind.
§ 7 Organe der Bruderschaft
Organe der St. Johannes-Bruderschaft e.V. 1588 Straelen sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Jährlich, am Johannestag, ist die ordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können
bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe
der Gründe diese schriftlich beim Präsidenten beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner
Verhinderung von seinem Vertreter einberufen und geleitet.
Zu einer Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vorher schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsmäßig
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes
ist schriftlich abzustimmen. Zur Annahme eines Beschlusses ist die
einfache Stimmenmehrheit erforderlich, soweit in dieser Satzung nicht
anderes bestimmt ist.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren
und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 9 Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:
a) Wahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern,
b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung der Bruderschaft,
g) Ausschluss von Mitgliedern nach § 4 Abs.5 dieser Satzung.
§ 10 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
Präsidenten
Vertreter des Präsidenten
Kassierer
Schriftführer
Schießmeister
2. Dem erweiterten Vorstand gehören an
a) der geschäftsführende Vorstand
b) Der stellv. Kassierer, stellv. Schriftführer, stellv. Schießmeister
und bis zu drei Beisitzer, die jeweils für ein Jahr gewählt
werden.
Der Pfarrer von St. Peter und Paul Straelen oder ein von ihm benannter
Geistlicher als geistlicher Präses und der amtierende König.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden
für jeweils drei Jahre gewählt.
§ 11 Gesetzlicher Vorstand
Der Präsident, sein Vertreter, der Kassierer, der Schriftführer
und der Schießmeister bilden den gesetzlichen, auch geschäftsführenden
Vorstand genannt, gem. § 26 BGB.
Die Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes vertreten die Bruderschaft
gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind berechtigt, rechtsverbindliche
Erklärungen im Namen der Bruderschaft abzugeben. Die Amtsdauer
des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit dem Zeitpunkt der Eintragung
des neugewählten gesetzlichen Vorstandes in das Vereinsregister.
§ 12 Aufgaben des gesetzlichen Vorstandes
1. Führung der laufenden Geschäfte
2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
3. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes
5. Erstattung der Tätigkeitsbereiche
6. Wahl der Delegierten für die Organe des Bundes und seiner
Untergliederungen.
Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, im Falle seiner
Verhinderung durch seinen Vertreter einberufen und geleitet. Beschlüsse
sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Präsidenten oder
seinem Vertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 13 Beschreibung der Aufgaben
Der Präsident ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er
beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen.
Der Vertreter des Präsidenten tritt an die Stelle des Präsidenten
bei dessen Verhinderung.
Der Major organisiert und leitet die Aufzüge der Bruderschaft
in der Öffentlichkeit. Im Falle der Verhinderung bestimmt der
General oder Präsident den Vertreter.
Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich.
Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen
Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss
zu erstellen und in Rechnung zu legen. Er stellt den Voranschlag für
das kommende Geschäftsjahr auf. Geldmittel sind bankmäßig
anzulegen.
Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen. Er führt und
verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Protokolle über
die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest die
Anträge und Beschlüsse sind in fortlaufend bezeichneten
Protokollen festzuhalten.
Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und
das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt
hierfür - unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes
- die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige
Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen).
Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße
Durchführung des Schießsportes. Pokale und sonstige Gegenstände
werden von ihm verwaltet. Der Präses wahrt die geistigen, kirchlichen
und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.
§ 14 Ausgabenwirtschaft
Die Verwaltung und Aufbewahrung des Vereinsvermögens regelt
der gesetzliche Vorstand, wofür er dem Verein gegenüber
verantwortlich ist. Soweit in den vorhergehenden §§ bereits
dieserhalb eine Regelung getroffen ist, verbleibt es dabei.
§ 15 Kassenprüfer
Die zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer
brauchen nicht Mitglied der Bruderschaft zu sein. Sie prüfen
die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlage
und Belege. Zur Jahres-rechnungslegung des Kassierers geben sie einen
Prüfungsbericht. Sie müssen in Kassenangelegenheiten erfahren
sein.
§ 16 Hofstaat
Der neu ermittelte König wählt aus den Mitgliedern mindestens
vier maximal sechs Minister. Der alte König übergibt dem
neuen König das Königssilber inklusive die von ihm beschaffte
Königsplakette. Sie wird damit Eigentum der Bruderschaft.
Der König kann das Amt im Einvernehmen mit dem gesetzlichen Vorstand
einem anderen Mitglied übertragen, wenn er wichtige Gründe
hierzu angibt.
§ 17 Offizierskorps
Das Offizierskorps besteht aus:
Königsadjutant, Fähnrich, 1. Fahnenoffizier, 2. Fahnenoffizier,
General, 1. Generalsadjutant, 2. Generalsadjutant, Major, Majorsadjutant,
Apotheker, Arzt, Hauptmann, Oberleutnant und vier Leutnants.
Nach dem Königsvogelschießen muss das Offizierskorps in
einer Mitgliederversammlung neu aufgestellt werden. Interessierte
Mitglieder haben auf den von Ihnen gewünschten Posten ein Angebot
abzugeben.
Über die Zusammensetzung des Offizierskorps entscheidet der gesetzl.
Vorstand mit dem amtierenden König. Der Posten des Königsadjutanten
wird vom amtierenden König bestimmt. Bei Vergabe der Offiziersposten
sind neben dem Angebot auch die Verdienste des Mitgliedes zu berücksichtigen.
§ 18 Veranstaltungen festlicher Art
Die Bruderschaft feiert alljährlich das Patronatsfest im Kreise
der Mitglieder und das Schützenfest im Rahmen des Stadtbundes
Straelen als große öffentliche Veranstaltungen, wie es
seit altersher Brauch ist.
Über die Durchführung eines Schützenfestes entscheidet
die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmen-mehrheit. Der Vorstand
entscheidet über das Festlokal. Der König eröffnet
das Vogelschießen. Es folgen die Ehrengäste und die Mitglieder
des gesetzlichen Vorstandes.
§ 19 Kirchliche Veranstaltungen
Die Bruderschaft beteiligt sich an der Fronleichnamsprozession und
an der Pfarrprozession nach Kevelaer. Die Bruderschaft lässt
Hochämter feiern, eins am Patronatstag für die verstorbenen
Mitglieder, ein weiteres beim Schützenfest am Kirmesmontag für
die lebenden Mitglieder. Bei den Hochämtern nimmt die Fahnenabordnung
mit Fahne am Altar Aufstellung. Anlässlich des Patronatsfestes
soll eine gemeinschaftliche Kommunion der katholischen Mitglieder
stattfinden. Die Bruderschaft beteiligt sich weiter an den Veranstaltungen
und Einrichtungen der Pfarre (z. B. Caritas, Pfarrgemeinderat, Pfarrfest).
§ 20 Schützenbrauchtum
Die Bruderschaft pflegt das seit Jahrhunderten von den Historischen
Bruderschaften geübte Vogelschießen und das althergebrachte
Fahnenschwenken beim Schützenfest und bei sonstigen Veranstaltungen.
§ 21 Sportschießen
Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche
Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes.
Die Schützenbruderschaft gewährt der Erfüllung seiner
Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen
Auskunfts- und Weisungsrechte.
§ 22 Kunst und Kultur
Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer
der Bruderschaft, die Kunstwert haben, insbesondere die Fahne, das
Königssilber, Urkunden und Protokolle sorgfältig und sicher
aufbewahrt werden. Die Fahne und das Königssilber sind unverkäuflich
und unverpfändbar. Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege
christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat.
§ 23 Soziale Fürsorge
Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch eine Unfall-
und Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder verpflichten sich zur
Hilfe in Notfällen. Armen und in Not geratenen Mitgliedern wird
der Beitrag ganz oder zum Teil erlassen. Niemand darf von der Bruderschaft
ausgeschlossen werden, wenn er arm oder bedürftig ist.
§ 24 Auflösung der Bruderschaft
Über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung
der Bruderschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾
der abgegebenen Stimmen. Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung
aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter sieben sinkt.
Im Falle der Auflösung der Bruderschaft oder bei Wechsel steuerbegünstigter
Zwecke fällt Barvermögen und evtl. Liegenschaften an die
Pfarre St. Peter und Paul Straelen, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
zu verwenden hat, mit Ausnahme der Schießsportstätte in
Straelen-Westerbroek. Diese sowie Fahnen, Königssilber, Gewehre
und sonstige Utensilien werden der Stadt Straelen übergeben mit
der Maßgabe, diese einem neuen Verein, der sich auf derselben
Grundlage aufbaut der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat und dieselben Ziele verfolgt, zu Eigentum zu übergeben.
Die Schießsportstätte muss in dem Falle den übrigen
Straelener Bruderschaften zu den bisherigen Bedingungen zur Benutzung
weiterhin zur Verfügung stehen.
§ 25 Vereinshaus
Das Gildenhaus ist Vereinshaus. Es wird von der Bruderschaft öffentlich
an ein Mitglied vergeben, das ein geeignetes öffentliches Lokal besitzt.
Beide Seiten können durch halbjährige Kündigung auf den nächsten Patronatstag
von diesem Vertrag zurücktreten.
§ 26 Schiedsgericht
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft sollen vom
gesetzlichen Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich
ist, ist das Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen
Schützen-bruderschaften anzurufen. Das Schiedsgericht kann durch
den gesetzlichen Vorstand und von Mitgliedern angerufen werden. Die
Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften
ist in der Fassung vom 19.03.2000 Bestandteil dieser Satzung und für
alle Mitglieder der Bruderschaft verbindlich.
§ 27 Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied
auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name,
Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen; Bankverbindung
und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen
zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden
von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn
sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine
Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges
Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden,
dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen
Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes
BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für
den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis
kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich
für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere
die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes,
die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse,
im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine
anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an
Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben
zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von
Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig.
4. Als Mitglied des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften
e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband
zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum,
Eintrittdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige
Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder)
die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie
der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung
erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.
5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand
Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen
Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung
in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes
bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner
Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden
von der Homepage des Vereins entfernt.
§ 28 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 27. Dezember 2007
mit 51 von 122 Mitgliedern beschlossen und tritt mit der Eintragung
in das Vereinsregister in Kraft.