Satzung
Stand: 27.12.2007

§ 1 Name und Sitz
Dieser Verein trägt den Namen: St. Johannes-Bruderschaft e.V. 1588, Straelen und hat seinen Sitz in Straelen.
Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Geldern unter der Nummer VR 607 eingetragen.

§ 2 Wesen und Aufgabe
Die St. Johannes-Bruderschaft e.V. 1588 Straelen ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen
und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. in Köln
(Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen.
Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird. Getreu
dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften “für Glaube, Sitte und Heimat”
verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:
1. Bekenntnis des Glauben durch:
a) aktive religiöse Lebensführung,
b) Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit,
c) Werke christlicher Nächstenliebe.
2. Schutz der Sitte
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
b) Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit,
c) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.
3. Liebe zur Heimat durch
a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
b) tätige Nachbarschaftshilfe
c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des Schießsports,
Fahnenschwenken und Ausrichtung des Schützenfestes zur Herbstkirmes in Straelen im Rahmen des Turnus
im Stadtbund Straelen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche
Zwecke, im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
2. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied können Jungmänner werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, unbescholten und bereit sind,
sich zu dieser Satzung und damit zum Statut des Bundes zu verpflichten.
2. Das Gesuch um Aufnahme ist an den Präsidenten oder an ein anderes Vorstandsmitglied zu richten. Über die
Aufnahme entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit.
3. Mit der Aufnahme in die Bruderschaft und durch die Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die
Mitglieder auf die christlichen Grundsätze des Bundes und zur christlichen Lebenshaltung. Dazu gehört
insbesondere, dass ein Mitglied, falls es verheiratet ist, in einer nach christlichem Kirchenrecht geordneten Ehe lebt. Sofern und solange dies nicht der Fall ist, ruht die Mitgliedschaft und damit auch das Recht auf die

Königswürde oder ein repräsentatives Amt innerhalb der Bruderschaft.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod und Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat keinen
Anspruch am Vermögen der St. Johannes-Bruderschaft e.V. 1588 Straelen. Auch steht ihm kein Anspruch
auf Auseinandersetzung zu. Der Beitrag für das laufende Jahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist
insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des
Bundes schädigt, oder wenn es mit dem Beitrag für mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt.
Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung aus ihren Ämtern aus.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied
ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung hat das
ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an das Schiedsgericht des Bundes der Historischen
Deutschen Schützenbruderschaften e.V.
6. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
7. Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Personen. Nichtkatholische Mitglieder verpflichten
sich mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.

§ 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den vom Vorstand festgesetzten Beitrag zu zahlen und sich an den
Veranstaltungen zu beteiligen, soweit die Beteiligung vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung zur
Pflicht gemacht ist.
An kirchlichen Veranstaltungen der St. Johannes-Bruderschaft e.V. 1588 Straelen sowie am Begräbnis eines
Mitgliedes sollen sich alle Mitglieder beteiligen, ebenso am Johannestag der hl. Messe für die lebenden und
verstorbenen Mitglieder in der Pfarrkirche St. Peter und Paul in Straelen beiwohnen.
Die Fahnenabordnung nimmt nebst Fahne an der Fronleichnamsprozession, an der Prozession der Pfarrgemeinde
nach Kevelaer, an der Beerdigung eines Schützenbruders sowie an den übrigen kirchlichen Feiern teil. Das
gesellige Leben soll durch Veranstaltungen nach Bedarf, einer Generalversammlung und durch die Ausrichtung
von Schützenfesten gepflegt werden.
Jedes Mitglied hat das Recht auf den Königsschuss.

§ 6 Ehrenmitglieder
Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben,
können von der Mitgliederversammlung mit 2/.3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden; die volle
Mitgliedsrechte haben, aber von den Mitgliedspflichten befreit sind.

§ 7 Organe der Bruderschaft
Organe der St. Johannes-Bruderschaft e.V. 1588 Straelen sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung
Jährlich, am Johannestag, ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe diese schriftlich beim
Präsidenten beantragt. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von
seinem Vertreter einberufen und geleitet. Zu einer Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einzuberufen. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig.
Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen. Zur Annahme
eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich, soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt
ist.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 9 Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:
a) Wahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern,
b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung der Bruderschaft,
g) Ausschluss von Mitgliedern nach § 4 Abs.5 dieser Satzung.

§ 10 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
Präsidenten
Vertreter des Präsidenten
Kassierer
Schriftführer
Schießmeister
2. Dem erweiterten Vorstand gehören an
a) der geschäftsführende Vorstand
b) Der stellv. Kassierer, stellv. Schriftführer, stellv. Schießmeister und bis zu drei Beisitzer, die jeweils für ein
Jahr gewählt werden.
Der Pfarrer von St. Peter und Paul Straelen oder ein von ihm benannter Geistlicher als geistlicher Präses und
der amtierende König.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für jeweils drei Jahre gewählt.

§ 11 Gesetzlicher Vorstand
Der Präsident, sein Vertreter, der Kassierer, der Schriftführer und der Schießmeister bilden den gesetzlichen,
auch geschäftsführenden Vorstand genannt, gem. § 26 BGB.
Die Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes vertreten die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind
berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen im Namen der Bruderschaft abzugeben. Die Amtsdauer des
gesetzlichen Vorstandes erlischt mit dem Zeitpunkt der Eintragung des neugewählten gesetzlichen Vorstandes in
das Vereinsregister.

§ 12 Aufgaben des gesetzlichen Vorstandes
1. Führung der laufenden Geschäfte
2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
3. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes
5. Erstattung der Tätigkeitsbereiche

6. Wahl der Delegierten für die Organe des Bundes und seiner Untergliederungen.
Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Vertreter einberufen
und geleitet. Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Präsidenten oder seinem Vertreter und
dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 13 Beschreibung der Aufgaben
Der Präsident ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der
Mitgliederversammlungen. Der Vertreter des Präsidenten tritt an die Stelle des Präsidenten bei dessen
Verhinderung.
Der Major organisiert und leitet die Aufzüge der Bruderschaft in der Öffentlichkeit. Im Falle der Verhinderung
bestimmt der General oder Präsident den Vertreter.
Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit
der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss
zu erstellen und in Rechnung zu legen. Er stellt den Voranschlag für das kommende Geschäftsjahr auf. Geldmittel
sind bankmäßig anzulegen.
Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die
Protokolle über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und Beschlüsse
sind in fortlaufend bezeichneten Protokollen festzuhalten.
Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft
und trägt hierfür – unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes – die gesetzliche Verantwortung.
Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen
Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsportes. Pokale
und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet. Der Präses wahrt die geistigen, kirchlichen und kulturellen
Aufgaben der Bruderschaft.

§ 14 Ausgabenwirtschaft
Die Verwaltung und Aufbewahrung des Vereinsvermögens regelt der gesetzliche Vorstand, wofür er dem Verein
gegenüber verantwortlich ist. Soweit in den vorhergehenden §§ bereits dieserhalb eine Regelung getroffen ist,
verbleibt es dabei.

 

§ 15 Kassenprüfer
Die zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer brauchen nicht Mitglied der Bruderschaft zu

sein. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlage und Belege. Zur Jahres-
rechnungslegung des Kassierers geben sie einen Prüfungsbericht. Sie müssen in Kassenangelegenheiten erfahren

sein.

 

§ 16 Hofstaat
Der neu ermittelte König wählt aus den Mitgliedern mindestens vier maximal sechs Minister. Der alte König
übergibt dem neuen König das Königssilber inklusive die von ihm beschaffte Königsplakette.
Sie wird damit Eigentum der Bruderschaft.
Der König kann das Amt im Einvernehmen mit dem gesetzlichen Vorstand einem anderen Mitglied übertragen,
wenn er wichtige Gründe hierzu angibt.

 

§ 17 Offizierskorps
Das Offizierskorps besteht aus:
Königsadjutant, Fähnrich, 1. Fahnenoffizier, 2. Fahnenoffizier, General,
1. Generalsadjutant, 2. Generalsadjutant, Major, Majorsadjutant, Apotheker, Arzt, Hauptmann, Oberleutnant und
vier Leutnants.
Nach dem Königsvogelschießen muss das Offizierskorps in einer Mitgliederversammlung neu aufgestellt werden.
Interessierte Mitglieder haben auf den von Ihnen gewünschten Posten ein Angebot abzugeben.
Über die Zusammensetzung des Offizierskorps entscheidet der gesetzl. Vorstand mit dem amtierenden König. Der
Posten des Königsadjutanten wird vom amtierenden König bestimmt. Bei Vergabe der Offiziersposten sind neben
dem Angebot auch die Verdienste des Mitgliedes zu berücksichtigen.

§ 18 Veranstaltungen festlicher Art
Die Bruderschaft feiert alljährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder und das Schützenfest im Rahmen des
Stadtbundes Straelen als große öffentliche Veranstaltungen, wie es seit altersher Brauch ist.

Über die Durchführung eines Schützenfestes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmen-
mehrheit. Der Vorstand entscheidet über das Festlokal. Der König eröffnet das Vogelschießen. Es folgen die

Ehrengäste und die Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes.

§ 19 Kirchliche Veranstaltungen
Die Bruderschaft beteiligt sich an der Fronleichnamsprozession und an der Pfarrprozession nach Kevelaer. Die
Bruderschaft lässt Hochämter feiern, eins am Patronatstag für die verstorbenen Mitglieder, ein weiteres beim
Schützenfest am Kirmesmontag für die lebenden Mitglieder.
Bei den Hochämtern nimmt die Fahnenabordnung mit Fahne am Altar Aufstellung.
Anlässlich des Patronatsfestes soll eine gemeinschaftliche Kommunion der katholischen Mitglieder stattfinden. Die
Bruderschaft beteiligt sich weiter an den Veranstaltungen und Einrichtungen der Pfarre (z. B. Caritas,
Pfarrgemeinderat, Pfarrfest).

§ 20 Schützenbrauchtum
Die Bruderschaft pflegt das seit Jahrhunderten von den Historischen Bruderschaften geübte Vogelschießen und
das althergebrachte Fahnenschwenken beim Schützenfest und bei sonstigen Veranstaltungen.

§ 21 Sportschießen
Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung
des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt der Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter
Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.

§ 22 Kunst und Kultur
Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben,
insbesondere die Fahne, das Königssilber, Urkunden und Protokolle sorgfältig und sicher aufbewahrt werden.
Die Fahne und das Königssilber sind unverkäuflich und unverpfändbar.
Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat.

 

§ 23 Soziale Fürsorge
Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder verpflichten
sich zur Hilfe in Notfällen.
Armen und in Not geratenen Mitgliedern wird der Beitrag ganz oder zum Teil erlassen. Niemand darf von der
Bruderschaft ausgeschlossen werden, wenn er arm oder bedürftig ist.

§ 24 Auflösung der Bruderschaft
Über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet die Mitgliederversammlung
mit 3⁄4 der abgegebenen Stimmen. Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der
Mitglieder unter sieben sinkt.
Im Falle der Auflösung der Bruderschaft oder bei Wechsel steuerbegünstigter Zwecke fällt Barvermögen und evtl.
Liegenschaften an die Pfarre St. Peter und Paul Straelen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,

mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, mit Ausnahme der Schießsportstätte in Straelen-
Westerbroek. Diese sowie Fahnen, Königssilber, Gewehre und sonstige Utensilien werden der Stadt Straelen

übergeben mit der Maßgabe, diese einem neuen Verein, der sich auf derselben Grundlage aufbaut der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat und
dieselben Ziele verfolgt, zu Eigentum zu übergeben.
Die Schießsportstätte muss in dem Falle den übrigen Straelener Bruderschaften zu den bisherigen Bedingungen
zur Benutzung weiterhin zur Verfügung stehen.

§ 25 Vereinshaus
Das Gildenhaus ist Vereinshaus. Es wird von der Bruderschaft öffentlich an ein Mitglied vergeben, das ein
geeignetes öffentliches Lokal besitzt. Beide Seiten können durch halbjährige Kündigung auf den nächsten
Patronatstag von diesem Vertrag zurücktreten.

§ 26 Schiedsgericht
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft sollen vom gesetzlichen Vorstand geschlichtet werden.

Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützen-
bruderschaften anzurufen. Das Schiedsgericht kann durch den gesetzlichen Vorstand und von Mitgliedern

angerufen werden. Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften
ist in der Fassung vom 19.03.2000 Bestandteil dieser Satzung und für alle Mitglieder der Bruderschaft verbindlich.

§ 27 Datenschutz
1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter
anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen;
Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern
und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt,
wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die
betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
2. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft
benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes
BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und
genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
3. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden.
Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die
üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am “Schwarzen Brett”. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der
erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur
Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.
4. Als Mitglied des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist der Verein verpflichtet,
seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum,
Eintrittdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen
Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der
Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes
Programmsystem.
5. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner
personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die
Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere
Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der
Homepage des Vereins entfernt.

§ 28 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 27. Dezember 2007 mit 51 von 122 Mitgliedern beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Straelen, 27. Dezember 2007